Wer bei einem Verkehrsunfall einen Schaden an seinem Fahrzeug hinnehmen muss, hat das Recht, dass daraufhin „der Zustand wieder hergestellt wird, der ohne den Unfall bestehen würde“. Mit Hilfe eines Anwalts für Verkehrsrecht kann die optimale Art der Regulierung gefunden werden.
Häufig möchte der Geschädigte fiktiv nach Gutachten oder Kostenvoranschlag abrechnen, ohne den Schaden reparieren zu lassen. Dies ist völlig legitim, da die Art der Schadenswiedergutmachung grundsätzlich vom Geschädigten gewählt werden darf. Allerdings ist bei der fiktiven Abrechnung die Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung notwendig, um keine ungerechtfertigten Kürzungen durch die Versicherungen zu akzeptieren. Dies gilt sowohl bei Bagatellschäden, kleineren Reparaturschäden wie auch bei einem Totalschaden.
Als Fachanwaltskanzlei für Verkehrsrecht an Ihrer Seite sorgen wir für die bestmögliche Unfallregulierung. Die Gebühren bei einem unverschuldeten Unfall für die Beauftragung des Rechtsanwalts hat die gegnerische Haftpflichtversicherung zu erstatten unabhängig davon, ob es sich nur um einen Blechschaden oder einen schweren Unfall mit hohem Sachschaden und Verletzungen handelt.
Einen Überblick über die wichtigsten Schadenspositionen und damit zusammenhängende Problemfelder zeigen wir Ihnen nachfolgend auf:
„Aufgrund der Bauart moderner Fahrzeuge ist das tatsächliche Ausmaß eines Schadens durch eine rein äußerliche Besichtigung nur noch kaum erkennbar. Sicherheitssensoren wie Totwinkelassistent oder Abstandssensoren sind in der Regel unterhalb der Stoßfängerabdeckungen verbaut. So ist z.B. nach einem Auffahrunfall, erst durch eine Demontage des Stoßfängers der volle Schaden erkennbar. Weiterhin können bei einem Seitenschaden oftmals auch die Achsen betroffen sein, so dass eine Achsvermessung sinnvoll sein kann. Ein sorgfältig arbeitender Sachverständiger wird für Sie im Rahmen der Begutachtung das Notwendige veranlassen.“
Wichtige Fakten zum Verkehrsunfall
Sachschaden Personenschaden In welchen Fällen kann mir RA Cermak helfen?
Sachschaden
Personenschaden
Von einem Personenschaden spricht man, wenn ein Mensch bei einem Verkehrsunfall verletzt wird. Dies hat nicht nur strafrechtliche Konsequenzen für den Unfallverursacher, sondern löst auch finanzielle Ansprüche des Geschädigten aus.
In welchen Fällen kann mir RA Cermak helfen?
Auch bei klarer Haftungslage – etwa bei einem Auffahrunfall („wer hinten drauf fährt ist schuld“) – kommt es häufig zu Problemen, spätestens wenn es um die Höhe der Zahlung durch die Versicherung geht. Wer von Anfang an einen im Verkehrsrecht versierten Rechtsanwalt einschaltet, stellt sicher, dass er die ihm zustehende finanzielle Entschädigung, ob Schadensersatz, Schmerzensgeld oder Verdienstausfall erhält. Selbst wenn die Versicherung ihre Einstandspflicht dem Grunde nach bereits anerkannt hat, sollten Sie einen Verkehrsrechtsanwalt einschalten, damit Sie bei der Höhe der Versicherungszahlung keine Enttäuschung erleben. Denn ein Laie kann nicht oder nur schwer beurteilen, ob die Versicherung alle seine Ansprüche ordnungsgemäß erfüllt.
Kooperation mit Ihrem Sachverständigen
In vielen Fällen bedarf es auch eines Sachverständigen, der die Kosten beziffern kann, die eine Schadensreparatur verursachen würde. Nicht zu vergessen sind auch etwaige Schmerzensgeldansprüche, die Ihnen im Zuge des Unfalls erwachsen könnten – auch diese bedürfen einer sorgfältigen Prüfung durch einen erfahrenen Anwalt.
Diese Kosten für den Gutachter müssen ebenfalls nicht vom Geschädigten getragen werden, ebenso nicht die Kosten für einen Kostenvoranschlag. Und auch die oft zermürbenden Querelen mit der (gegnerischen) Versicherung werden beispielsweise von unserer Kanzlei für Verkehrs- und Unfallrecht in München übernommen. Darüber hinaus sollten Unfallopfer Vorsicht walten lassen: Wer bei kleinen Schäden unter 700 Euro einen Sachverständigen mit etwas anderem als einem Kurzgutachten beauftragt, der verstößt womöglich gegen die so genannte Schadensminimierungspflicht oder auch Schadenminderungspflicht. Die fatale Folge: Der Geschädigte bleibt auf den Gutachterkosten sitzen. Der Anwalt kann dahingehend beraten und kennt Regularien und Vorschriften. Grundsätzlich ist es somit ratsam, bei einem Schaden einen unabhängigen Gutachter einzuschalten, jedenfalls ab einem Schaden von € 1.000,00. Gute Gutachter erkennen zudem auf den ersten Blick, wenn der Schaden nicht hoch genug ist, um eine Kostenerstattung von der gegnerischen Versicherung zu erhalten und erstellen dann lediglich einen Kostenvoranschlag. In der Regel bieten auch die Versicherer an kostenfrei einen Gutachter zu stellen. Davon ist aus anwaltlicher Sicht erfahrungsgemäß eher abzuraten. Im eigenen finanziellen Interesse ist es sinnvoll, sich juristischen Rat zu holen, bevor die Werkstatt einen Gutachter oder die gegnerische Versicherung einen eigenen Sachverständigen beauftragt. Die Erfahrung zeigt, dass von Versicherungen beauftragte Gutachter im Zweifelsfalle eher den für die Versicherung kostengünstigeren Reparaturweg wählen. Wir arbeiten eng mit einigen Gutachtern zusammen und können Ihnen direkt einen vermitteln.
Rechtsschutzversicherung
Ist letztendlich dennoch eine Klage auf Ersatz des Schadens notwendig, kann der Anwalt für den Geschädigten auch – ohne zusätzliche Kosten – die Deckungszusage einer eventuell bestehenden Rechtschutzversicherung einholen. Auch der rechtschutzversicherte Mandant hat im Übrigen das Recht auf freie Anwaltswahl und muss sich nicht von einer Kanzlei vertreten lassen, die ihm von der Rechtsschutzversicherung empfohlen wird.


